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BGB

§ 1758Offenbarungs- und Ausforschungsverbot

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001950896

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (6)
  • § 7 AZRG-DVÜbermittlungssperren

    „… seintrag nach § 63 des Personenstandsgesetzes nur in bestimmten Fällen möglich ist, 3. ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt. (3) Erfährt eine Ausländerbehörde, daß zu einem Ausländer im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen i …“

  • § 11 BMGAuskunftsbeschränkungen

    „… nach § 63 Absatz 1 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf, 2. wenn Fälle des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegen, 3. soweit es sich um Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kinde …“

  • § 51 BMGAuskunftssperren

    „… nach § 63 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und 2. in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“

  • § 20a BZRGÄnderung von Personendaten

    „… es über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und des Adoptionsgeheimnisses nach § 1758 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. (2) Enthält das Register eine Eintragung oder einen Suchvermerk über diejenige Person, deren Geburtsname, Fam …“

  • § 13 FamFGAkteneinsicht

    „… eteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt. (3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle …“

  • § 63 PStGBenutzung in besonderen Fällen

    „… über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden. Diese Beschränkung entfällt mit dem Tod des Kindes; § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. (2) Ist der Geschlechtseintrag einer Person nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Selbstbestimmung …“