BGB
§ 1758Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001950896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (6)
- § 7 AZRG-DVÜbermittlungssperren
„… seintrag nach § 63 des Personenstandsgesetzes nur in bestimmten Fällen möglich ist, 3. ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt. (3) Erfährt eine Ausländerbehörde, daß zu einem Ausländer im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen i …“
- § 11 BMGAuskunftsbeschränkungen
„… nach § 63 Absatz 1 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf, 2. wenn Fälle des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegen, 3. soweit es sich um Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kinde …“
- § 51 BMGAuskunftssperren
„… nach § 63 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und 2. in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
- § 20a BZRGÄnderung von Personendaten
„… es über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und des Adoptionsgeheimnisses nach § 1758 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. (2) Enthält das Register eine Eintragung oder einen Suchvermerk über diejenige Person, deren Geburtsname, Fam …“
- § 13 FamFGAkteneinsicht
„… eteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt. (3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle …“
- § 63 PStGBenutzung in besonderen Fällen
„… über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden. Diese Beschränkung entfällt mit dem Tod des Kindes; § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. (2) Ist der Geschlechtseintrag einer Person nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Selbstbestimmung …“