Zum Gesetzesinhalt

BMeldDAV

§ 9Verwendung des Identifikationsmerkmals

Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder

Das Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes darf 48 Stunden nach seiner Übermittlung in einer Trefferliste nach § 6 oder einer Ergebnisliste nach § 8 für die Personensuche nach § 4 genutzt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 22.1.2025 I Nr. 23

Hinweis: Änderung durch Art. 13 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR320900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd57dd8b6a8e0e5f5ef330ae637b1142d4479e8e9c3c795c9da71fa0b089fcfd

XML-Quelle beim Herausgeber