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§ 11Angaben der abrufenden Stelle

Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder

Die abrufende Stelle übermittelt bei einem automatisierten Abruf von Meldedaten zur Sicherstellung der Aufgaben der Meldebehörden nach § 34 Absatz 5 und § 34a Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Angaben:
1.
Bezeichnung der Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle,
2.
Anschrift (Straße und Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort),
3.
Erreichbarkeit (Telefon und E-Mail-Adresse),
4.
das Aktenzeichen der abrufenden Stelle,
5.
den Anlass des Abrufs und
6.
die Kennung der abrufenden Person oder bei einem maschinellen Abruf die Bezeichnung des Verfahrens.
Die Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen, die keine Behörden nach § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes sind, übermitteln die Daten nach Satz 1 auch zum Zwecke der Protokollierung. Die abrufende und die Auskunft gebende Stelle haben die technischen Vorgaben in Nummer 8 der Anlage sicherzustellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 22.1.2025 I Nr. 23

Hinweis: Änderung durch Art. 13 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR320900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd57dd8b6a8e0e5f5ef330ae637b1142d4479e8e9c3c795c9da71fa0b089fcfd

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