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BMeldDAV

§ 10Auskunftsfähiger Datenbestand

Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder

Die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen und die Meldebehörden halten die in den §§ 5 und 8 aufgeführten Daten aller Personen, die aktuell gemeldet sind und aller Personen, die nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes noch aufzubewahren sind, zum automatisierten Abruf bereit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 22.1.2025 I Nr. 23

Hinweis: Änderung durch Art. 13 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR320900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd57dd8b6a8e0e5f5ef330ae637b1142d4479e8e9c3c795c9da71fa0b089fcfd

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