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2. BMeldDÜV

§ 7Datenübermittlung an das Bundeszentralregister

Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes

Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 20a des Bundeszentralregistergesetzes nach einer Namensänderung oder Änderung des Geburtsdatums dem Bundeszentralregister zur Aktualisierung der dort über eine Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten der Person (Zentralregistermitteilung):
Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101a,
2.frühere Namen0201a, 0203a,
3.Vornamen0301 bis 0303,
4.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,
5.derzeitige Anschrift1201 bis 1203,
1205 bis 1212,
6.Datum des zugrunde liegenden Rechtsaktes0205, 0304,
7.Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde,
die die Änderung
veranlasst hat
0206, 0305.
Im Falle einer Änderung des Geburtsdatums ist das bisherige Geburtsdatum ebenfalls zu übermitteln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR195000014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ccae8a787684fca8c46818755d8f68928daa3d5df9e010ebf3f77ffdb407f0ed

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