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2. BMeldDÜV

§ 4Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes

Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101a,
2.Vornamen0301, 0302,
3.derzeitige Anschrift1201 bis 1212.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR195000014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ccae8a787684fca8c46818755d8f68928daa3d5df9e010ebf3f77ffdb407f0ed

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