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BMLEHBGebV

§ 4Entstehung der Gebührenschuld bei Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes, die Sortenzulassung, die Verlängerung der Sortenzulassung und die Eintragung eines weiteren Züchters

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich

Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrags beim Bundessortenamt bei folgenden Entscheidungen:
1.
Entscheidungen über die Erteilung des Sortenschutzes nach § 22 des Sortenschutzgesetzes,
2.
Entscheidungen über die Sortenzulassung nach § 42 des Saatgutverkehrsgesetzes,
3.
Entscheidungen über die Verlängerung der Sortenzulassung nach § 36 des Saatgutverkehrsgesetzes und
4.
Entscheidungen über die Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 des Saatgutverkehrsgesetzes (Nummern 101, 201, 221 und 231 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 24.6.2024 I Nr. 215, Nr. 350

Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 9.6.2026 I Nr. 169 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR287400021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6a3eaef87ac333f0c6dcc2e4405bd18235ecdb243dfc221ff009f19ee140e730

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