(1) Die Prüfungsgebühren (Nummern 102, 104, 202, 203, 204, 206, 222, 232 und 248 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage) werden, sofern in diesem nichts anderes bestimmt ist, für jede angefangene Prüfungsperiode erhoben. Hierbei ist der Termin für die Vorlage des Vermehrungsmaterials gleichzeitig der für das Entstehen der Gebührenschuld maßgebende Zeitpunkt, sofern das Bundessortenamt nicht aufgrund artspezifischer Besonderheiten für einzelne Prüfungsperioden und einzelne Pflanzenarten etwas anderes bestimmt.
(2) Hat der Antragsteller für eine Sorte mehr als eine Nutzungsrichtung oder Anbauweise angegeben, so wird die Gebühr für jede Nutzungsrichtung oder Anbauweise erhoben, für die eine besondere Prüfung notwendig ist.
(3) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden und bei denen das Bundessortenamt die Registerprüfung auf die Erbkomponenten erstreckt, wird für diese Prüfung zusätzlich eine Gebühr nach den Nummern 102 und 202 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage erhoben.
(4) Keine Gebühren werden erhoben für eine Prüfungsperiode, in der das Bundessortenamt die Prüfung der Sorte oder der Erhaltungszüchtung aus einem vom Antragsteller nicht zu vertretenden Grund nicht begonnen hat.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 24.6.2024 I Nr. 215, Nr. 350
Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 9.6.2026 I Nr. 169 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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