Zum Gesetzesinhalt

BMLEHBGebV

§ 2Höhe der Gebühren und Bestimmung der Auslagen

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis. Das Verzeichnis bestimmt zudem die Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 Bundesgebührengesetz. Es regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 24.6.2024 I Nr. 215, Nr. 350

Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 9.6.2026 I Nr. 169 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR287400021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6a3eaef87ac333f0c6dcc2e4405bd18235ecdb243dfc221ff009f19ee140e730

XML-Quelle beim Herausgeber