BmAusV
§ 14Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin
- 1.
- Arbeitsschritte zu planen,
- 2.
- Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,
- 3.
- Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu bearbeiten und zu verarbeiten,
- 4.
- Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,
- 5.
- Teilarbeiten zur Herstellung eines spielfertigen Bogens durchzuführen,
- 6.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
- 7.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise beim Durchführen von Teilarbeiten zu begründen.
- 1.
- Fertigstellen einer Bogenstange,
- 2.
- Herstellen einer Verbindung zwischen Bogenfrosch und Bogenstange,
- 3.
- Ausarbeiten eines Bogenfrosches und
- 4.
- Behaaren eines Bogens.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-59 v. 27.1.1997 I 78 (BogenmAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR128000015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0fc8ffba7ea1db1cfaa558951cd88760c944527dfc9825069a99df125b9f376a