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BmAusV

§ 14Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsschritte zu planen,
2.
Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,
3.
Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu bearbeiten und zu verarbeiten,
4.
Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,
5.
Teilarbeiten zur Herstellung eines spielfertigen Bogens durchzuführen,
6.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
7.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise beim Durchführen von Teilarbeiten zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden Tätigkeiten drei Tätigkeiten auszuwählen:
1.
Fertigstellen einer Bogenstange,
2.
Herstellen einer Verbindung zwischen Bogenfrosch und Bogenstange,
3.
Ausarbeiten eines Bogenfrosches und
4.
Behaaren eines Bogens.
Anstelle einer dieser Tätigkeiten kann eine andere Tätigkeit ausgewählt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht.
(3) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen. Mit dem Prüfling wird über die drei durchgeführten Arbeitsaufgaben je ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Die auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-59 v. 27.1.1997 I 78 (BogenmAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR128000015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0fc8ffba7ea1db1cfaa558951cd88760c944527dfc9825069a99df125b9f376a

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