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BmAusV

§ 12Prüfungsbereiche

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Herstellen eines spielfertigen Bogens,
2.
Durchführung von Teilarbeiten,
3.
Planung und Konstruktion sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-59 v. 27.1.1997 I 78 (BogenmAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR128000015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0fc8ffba7ea1db1cfaa558951cd88760c944527dfc9825069a99df125b9f376a

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