BmAusV
§ 13Prüfungsbereich Herstellen eines spielfertigen Bogens
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin
- 1.
- Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen und Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,
- 2.
- Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,
- 3.
- Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln,
- 4.
- technische Unterlagen zu erstellen,
- 5.
- Bogenstangen, -frösche und -beinchen herzustellen,
- 6.
- Oberflächen zu gestalten und herzustellen,
- 7.
- Bögen spielfertig zu machen,
- 8.
- Bögen zu präsentieren,
- 9.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-59 v. 27.1.1997 I 78 (BogenmAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR128000015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0fc8ffba7ea1db1cfaa558951cd88760c944527dfc9825069a99df125b9f376a