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BlutZV

§ 2

Verordnung zur Ausdehnung der Vorschriften über die staatliche Chargenprüfung auf Blutzubereitungen

Die zuständige Bundesoberbehörde hat eine Entscheidung über die Freigabe der Charge innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der zu prüfenden Chargenprobe zu treffen. § 27 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes findet entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.6.1995 I 854

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR161410994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f9344dfeee147bd1fe3eb1faa1a678ac7ef99f699dcb2b5fed091c30004ec29

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