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BlutZV

§ 1

Verordnung zur Ausdehnung der Vorschriften über die staatliche Chargenprüfung auf Blutzubereitungen

Die Vorschriften über die staatliche Chargenprüfung werden auf Blutzubereitungen ausgedehnt, die aus Mischungen von humanem Blutplasma hergestellt werden und die Blutbestandteile als arzneilich wirksame Bestandteile enthalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.6.1995 I 854

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR161410994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f9344dfeee147bd1fe3eb1faa1a678ac7ef99f699dcb2b5fed091c30004ec29

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