BlutArmV 2010
§ 4Blutprobenentnahme, epidemiologische Nachforschungen
Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer
- 1.
- den Zeitraum, in dem das Virus der Einhufer-Blutarmut bereits im Betrieb gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,
- 2.
- die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Einhufer in den betroffenen Betrieb oder in die Einhufer aus dem betroffenen Betrieb verbracht worden sein können, und
- 3.
- die Ermittlung aller Kontakte der Einhufer des betroffenen Betriebes zu anderen Einhufern.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 31.3.2020 I 752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR132600010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 332a7e6d5e6f933a4e404945a7df722ea6a3c12e61ce1d6e4ff90bf3e3b2e665