BlutArmV 2010
§ 5Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb
Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer
- 1.
- sämtliche Einhufer des Betriebes nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde aufzustallen,
- 2.
- seuchenverdächtige Einhufer von den übrigen Einhufern abzusondern und getrennt von den übrigen Einhufern zu versorgen,
- 3.
- eine Insektenbekämpfung im Stall durchzuführen,
- 4.
- Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in einem Stall oder sonstigen Standort der Einhufer benutzt worden sind und die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 31.3.2020 I 752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR132600010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 332a7e6d5e6f933a4e404945a7df722ea6a3c12e61ce1d6e4ff90bf3e3b2e665