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BlindKennzV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über die Kennzeichnung von Arzneimitteln in Blindenschrift bei Kleinstmengen

Diese Verordnung gilt für zur Anwendung bei Menschen bestimmte Fertigarzneimittel, die den arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Kennzeichnung in Blindenschrift unterliegen und von einem pharmazeutischen Unternehmer in Kleinstmengen bis zu 7.000 Packungen in einem Jahr in den Verkehr gebracht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR169600006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cf49bbc7bfe7d90ae99d49c7cab5cfacd9595bea028bb272480d2909942c6212

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