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BlindKennzV

Eingangsformel

Verordnung über die Kennzeichnung von Arzneimitteln in Blindenschrift bei Kleinstmengen

Auf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR169600006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cf49bbc7bfe7d90ae99d49c7cab5cfacd9595bea028bb272480d2909942c6212

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