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BLG

§ 38

Bundesleistungsgesetz

Soll im Verteidigungsfall oder nach einer Feststellung der Bundesregierung gemäß § 1 Abs. 2 ein Verkehrsmittel nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 angefordert werden und kann der Leistungsbescheid dem Leistungspflichtigen nicht oder nicht ohne eine den Zweck der Anforderung gefährdende Verzögerung zugestellt werden, so kann die Zustellung an die in § 37 Abs. 3 bezeichneten Personen oder - wenn die Zustellung an diese Personen aus den gleichen Gründen undurchführbar wäre - an den Führer des Verkehrsmittels erfolgen. Unter denselben Voraussetzungen ist die Zustellung an den Führer des Verkehrsmittels auch bei der Anforderung von Verkehrsleistungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 zulässig, sofern die Ausführung von Verkehrsleistungen zum Gewerbebetrieb gehört oder das Fahrzeug dem Werkverkehr dient. § 37 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008150956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37e87a4409ae1cb0a38d826c7e76857280b3ef9cf3258863517277aa0ed27598

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