(1) Der Leistungsbescheid ist dem Leistungspflichtigen (§ 9) zuzustellen.
(2) Kann ein Leistungsbescheid, der sich auf eine Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 7 und 8 bezieht, dem Leistungspflichtigen nicht oder nicht ohne eine ihren Zweck gefährdende Verzögerung zugestellt werden, so kann er demjenigen zugestellt werden, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt. Erfolgt die Zustellung nicht an den Leistungspflichtigen selbst, so ist dieser durch Übersendung einer Abschrift unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ein Leistungsbescheid, der sich auf eine Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 bezieht, nicht dem Leistungspflichtigen zugestellt werden, so kann er dem Leiter der Werkstatt, des Betriebs oder des Verkehrsunternehmens und, wenn auch bei ihm diese Voraussetzungen vorliegen, seinem Stellvertreter oder dem Leiter einer örtlichen selbständigen Abteilung zugestellt werden.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 treten dieselben rechtlichen Wirkungen ein, wie wenn der Leistungsbescheid dem Leistungspflichtigen zugestellt wäre.
(5) Der Leistungsbescheid soll auch allen der Anforderungsbehörde bekannten Personen zugestellt werden, die durch die Anforderung in ihren Rechten betroffen werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
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