(1) Der Leistungsbescheid bedarf der Schriftform. In ihm müssen der Grund der Anforderung, die Anforderungsbehörde, der Gegenstand und der Zeitpunkt der Leistung, der Bedarfsträger, der Leistungspflichtige und der Leistungsempfänger bezeichnet werden.
(2) Der Leistungsbescheid kann auch bedingt, befristet oder auf Widerruf erlassen werden.
(3) Wenn sich der Zeitpunkt der Leistung bei der Anforderung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Zwecke noch nicht bestimmen läßt, kann der Leistungsbescheid auch in der Form ergehen, daß die Bestimmung des Zeitpunkts der Leistung einer späteren Benachrichtigung vorbehalten bleibt (Bereitstellungsbescheid). Für die in § 5 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände und Leistungen können die Behörden der Bundeswehrverwaltung Bereitstellungsbescheide vor dem Eintritt des Verteidigungsfalls oder vor einer Feststellung der Bundesregierung gemäß § 1 Abs. 2 erlassen. Diese Bereitstellungsbescheide ergehen im Einvernehmen mit den gemäß § 5 Abs. 1 sonst zuständigen Behörden.
(4) Durch den Bereitstellungsbescheid wird die Veräußerung oder eine sonstige Verfügung über den betroffenen Gegenstand nicht gehindert; dem Leistungspflichtigen kann jedoch auferlegt werden, die Veräußerung oder Verfügung der Anforderungsbehörde anzuzeigen.
(5) Die Anforderungsbehörde ist verpflichtet, in dem Leistungsbescheid die gesetzlichen Grundlagen der Anforderung zu bezeichnen. Sie muß eine Rechtsmittelbelehrung erteilen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
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