(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, hinsichtlich des Satzes 2 Nr. 5 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Satzung der Bundesanstalt zu erlassen. In die Satzung sind, soweit erforderlich, insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über
1.
die Benennung der vorschlagsberechtigten Spitzenverbände nach § 5 Abs. 2, die Tätigkeit des Verwaltungsrats sowie die Zusammensetzung der Fachbeiräte,
2.
die Rechte und Pflichten der Organe der Bundesanstalt und der Fachbeiräte,
3.
die Übertragung der Zeichnungsbefugnis an Beschäftigte der Bundesanstalt,
4.
den Aufbau der Bundesanstalt,
5.
die Haushaltsführung, Wirtschaftsführung und Rechnungslegung der Bundesanstalt,
6.
die Kreditaufnahmen nach § 10 Abs. 4 und 5.
(2) Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums. Das Bundesministerium kann der Bundesanstalt Weisungen erteilen. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, dem Bundesministerium Auskunft über die Geschäftsführung zu erteilen und ihm die Unterlagen der Bundesanstalt vorzulegen.
(3) Erfüllt die Bundesanstalt ihre Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist das Bundesministerium befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 364 V v. 31.8.2015 I 1474
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