(1) Die Bundesanstalt stellt die außerhalb des Verwaltungsbereichs bei den Aufgaben nach § 2 Abs. 1 voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge vor Beginn des Haushaltsjahrs in einem Wirtschaftsplan dar. Der Wirtschaftsplan wird vom Präsidenten aufgestellt. Er bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums
(2) Das Bundesministerium erstattet der Bundesanstalt die Aufwendungen
1.
für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 aus Mitteln des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft und aus dem Bundeshaushalt,
2.
für die übrigen Aufgaben aus dem Bundeshaushalt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Nach Ende des Haushaltsjahrs sind nach den Richtlinien des Bundesministeriums eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und ein Geschäftsbericht aufzustellen. § 9 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
(4) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, zur Finanzierung des Wertes der intervenierten und bevorrateten Waren Kredite aufzunehmen, soweit die ihr für diesen Zweck zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel nicht ausreichen.
(5) (5) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erhält die Bundesanstalt Liquiditätshilfen des Bundes, um die erforderlichen Ausgaben zu leisten, soweit entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 364 V v. 31.8.2015 I 1474
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