BLEG
§ 5Verwaltungsrat
Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
- 1.
- sechs Vertretern der Landwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Forstwirtschaft sowie der Fischwirtschaft,
- 2.
- drei Vertretern der Verbraucher,
- 3.
- drei Vertretern des Groß- und Außenhandels,
- 4.
- zwei Vertretern des Einzelhandels,
- 5.
- zwei Vertretern des Ernährungshandwerks,
- 6.
- zwei Vertretern der Ernährungsindustrie,
- 7.
- zwei Vertretern der landwirtschaftlichen Genossenschaften,
- 8.
- einem Vertreter des Landwarenhandels,
- 9.
- einem Vertreter des Bundesministeriums,
- 10.
- einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,
- 11.
- einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,
- 12.
- vier Vertretern der Obersten Landesbehörden für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 364 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR201900994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f3baf6200c3496378c222ec2b8547e0f2909e9525df0066900227a1b8d603287