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BLEG

§ 5Verwaltungsrat

Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu 28 Mitgliedern, und zwar aus höchstens
1.
sechs Vertretern der Landwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Forstwirtschaft sowie der Fischwirtschaft,
2.
drei Vertretern der Verbraucher,
3.
drei Vertretern des Groß- und Außenhandels,
4.
zwei Vertretern des Einzelhandels,
5.
zwei Vertretern des Ernährungshandwerks,
6.
zwei Vertretern der Ernährungsindustrie,
7.
zwei Vertretern der landwirtschaftlichen Genossenschaften,
8.
einem Vertreter des Landwarenhandels,
9.
einem Vertreter des Bundesministeriums,
10.
einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,
11.
einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,
12.
vier Vertretern der Obersten Landesbehörden für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen.
(2) Die Vertreter der Gruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 (Wirtschaftsgruppen) werden vom Bundesministerium auf Vorschlag der jeweiligen Spitzenverbände bestellt und abberufen. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren; scheidet ein Vertreter vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt.
(3) Die Vertreter der Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministerien, die Vertreter der Obersten Landesbehörden vom Bundesrat bestellt und abberufen.
(4) Der Vertreter des Bundesministeriums führt den Vorsitz im Verwaltungsrat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 364 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201900994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f3baf6200c3496378c222ec2b8547e0f2909e9525df0066900227a1b8d603287

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