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BLEG

§ 4Präsident

Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

(1) Der Präsident führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen der Bundesanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes, der Satzung und den Weisungen des Bundesministeriums. Er vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Präsident hat einen ständigen Vertreter (Vizepräsident).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 364 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201900994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f3baf6200c3496378c222ec2b8547e0f2909e9525df0066900227a1b8d603287

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