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BLEG

§ 12Angestellte, Arbeiter

Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Auf die Angestellten und Arbeiter der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 364 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201900994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f3baf6200c3496378c222ec2b8547e0f2909e9525df0066900227a1b8d603287

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