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BLBV

§ 4Leistungsprämie

Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente

(1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung; sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung stehen.
(2) Die Leistungsprämie wird als Einmalzahlung gewährt. Die Höhe ist der erbrachten Leistung entsprechend zu bemessen. Es kann ein Betrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe gewährt werden, der die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger zum Zeitpunkt der Entscheidung angehört.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 8.1.2020 I 27

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR217000009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18e30117bc2e38a6008a94c05dea6ea402c2eddadae3e99acdeadc442fc5660d

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