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BLBV

§ 3Leistungsstufe

Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente

Die Leistungsstufe dient der Anerkennung dauerhaft herausragender Leistungen. Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten, die dauerhaft herausragende Leistungen erbringen, kann für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 8.1.2020 I 27

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR217000009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18e30117bc2e38a6008a94c05dea6ea402c2eddadae3e99acdeadc442fc5660d

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