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BLBV

§ 2Begriffsbestimmungen

Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente

(1) Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente im Sinne dieser Verordnung sind Leistungsstufe, Leistungsprämie und Leistungszulage.
(2) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten,
2.
Richterinnen und Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
3.
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 8.1.2020 I 27

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR217000009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18e30117bc2e38a6008a94c05dea6ea402c2eddadae3e99acdeadc442fc5660d

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