BlauzungenV
§ 1Begriffsbestimmungen
Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
- 1.
- Blauzungenkrankheit, wenn diese durch
- a)
- virologische Untersuchung (Virus- oder Genomnachweis) oder
- b)
- serologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epizootiologischen Befunden
- 2.
- Verdacht auf Blauzungenkrankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung in Verbindung mit epizootiologischen Anhaltspunkten, insbesondere dem Auftreten des Vektors, den Ausbruch der Blauzungenkrankheit befürchten lässt.
- 1.
- Empfängliche Tiere:Wiederkäuer,
- 2.
- Vektor:Insekten der Gattung Culicoida,
- 3.
- Epizootiologische Nachforschungen:Nachforschungen zur Ermittlung
- a)
- der mutmaßlichen Zeitspanne seit Einschleppung des Erregers der Blauzungenkrankheit in einen Betrieb,
- b)
- der Ansteckungsquelle im betroffenen Betrieb sowie weiterer Betriebe, deren empfängliche Tiere sich aus dieser Quelle angesteckt haben können,
- c)
- von Vorkommen und Verteilung des Vektors und
- d)
- der aus einem oder in einen betroffenen Betrieb verbrachten empfänglichen Tiere sowie der aus einem solchen Betrieb verbrachten verendeten empfänglichen Tiere.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.6.2015 I 1095
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR124100002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0f72bd9a32667b0b951e6cbd02ea0f0a6cce130a3675097b3fa819ed1cdab09b