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BlauzungenV

§ 1Begriffsbestimmungen

Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
1.
Blauzungenkrankheit, wenn diese durch
a)
virologische Untersuchung (Virus- oder Genomnachweis) oder
b)
serologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epizootiologischen Befunden
festgestellt ist;
2.
Verdacht auf Blauzungenkrankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung in Verbindung mit epizootiologischen Anhaltspunkten, insbesondere dem Auftreten des Vektors, den Ausbruch der Blauzungenkrankheit befürchten lässt.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Empfängliche Tiere:
Wiederkäuer,
2.
Vektor:
Insekten der Gattung Culicoida,
3.
Epizootiologische Nachforschungen:
Nachforschungen zur Ermittlung
a)
der mutmaßlichen Zeitspanne seit Einschleppung des Erregers der Blauzungenkrankheit in einen Betrieb,
b)
der Ansteckungsquelle im betroffenen Betrieb sowie weiterer Betriebe, deren empfängliche Tiere sich aus dieser Quelle angesteckt haben können,
c)
von Vorkommen und Verteilung des Vektors und
d)
der aus einem oder in einen betroffenen Betrieb verbrachten empfänglichen Tiere sowie der aus einem solchen Betrieb verbrachten verendeten empfänglichen Tiere.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.6.2015 I 1095

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR124100002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0f72bd9a32667b0b951e6cbd02ea0f0a6cce130a3675097b3fa819ed1cdab09b

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