BlauSchimmelV 1978
§ 2
Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks
- 1.
- vom Blauschimmelpilz befallene oder des Befalls mit dem Blauschimmelpilz verdächtige Tabaksämlinge unverzüglich zu vernichten,
- 2.
- auf Anordnung der zuständigen Behörde
- a)
- vom Blauschimmelpilz befallene oder des Befalls mit dem Blauschimmelpilz verdächtige Tabakpflanzen zu vernichten,
- b)
- die nach dem Abernten von Tabakpflanzen verbleibenden Reste zu vernichten,
- c)
- die Blauschimmelkrankheit zu bekämpfen,
- 3.
- den Boden und die Räume, die zur Anzucht von Tabakpflanzen bestimmt sind, zu entseuchen, es sei denn, daß sie frei vom Blauschimmelpilz sind,
- 4.
- Grundstücke, auf denen der Blauschimmelpilz aufgetreten ist, bis zum Ablauf der folgenden Vegetationsperiode von Tabakpflanzen freizuhalten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 10.10.2012 I 2113
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005020978
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7ad25c8d584b07c1b3d16df126b03a72faa14ebe53098f863f22918b9303d57a