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BlauSchimmelV 1978

§ 2

Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks

Verfügungsberechtigte und Besitzer von Tabakpflanzen sind verpflichtet,
1.
vom Blauschimmelpilz befallene oder des Befalls mit dem Blauschimmelpilz verdächtige Tabaksämlinge unverzüglich zu vernichten,
2.
auf Anordnung der zuständigen Behörde
a)
vom Blauschimmelpilz befallene oder des Befalls mit dem Blauschimmelpilz verdächtige Tabakpflanzen zu vernichten,
b)
die nach dem Abernten von Tabakpflanzen verbleibenden Reste zu vernichten,
c)
die Blauschimmelkrankheit zu bekämpfen,
3.
den Boden und die Räume, die zur Anzucht von Tabakpflanzen bestimmt sind, zu entseuchen, es sei denn, daß sie frei vom Blauschimmelpilz sind,
4.
Grundstücke, auf denen der Blauschimmelpilz aufgetreten ist, bis zum Ablauf der folgenden Vegetationsperiode von Tabakpflanzen freizuhalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 10.10.2012 I 2113

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005020978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7ad25c8d584b07c1b3d16df126b03a72faa14ebe53098f863f22918b9303d57a

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