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BlauSchimmelV 1978

§ 1

Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks

Verfügungsberechtigte und Besitzer von Tabakpflanzen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den Verdacht des Auftretens der Blauschimmelkrankheit oder ihres Erregers, des Blauschimmelpilzes (Peronospora tabacina Adam), unter Angabe des Standorts, des Umfangs des Bestandes und der Herkunft der Pflanzen unverzüglich zu melden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 10.10.2012 I 2113

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005020978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7ad25c8d584b07c1b3d16df126b03a72faa14ebe53098f863f22918b9303d57a

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