BlauSchimmelV 1978
§ 5
Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks
- 1.
- entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,
- 2.
- entgegen § 2 Nr. 1 Tabaksämlinge nicht unverzüglich vernichtet,
- 2a.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nummer 2 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 2 Nr. 3 den Boden oder einen Raum nicht entseucht,
- 4.
- entgegen § 2 Nr. 4 ein Grundstück nicht von Tabakpflanzen freihält,
- 5.
- entgegen § 3 den Blauschimmelpilz züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet oder
- 6.
- einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 10.10.2012 I 2113
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005020978
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7ad25c8d584b07c1b3d16df126b03a72faa14ebe53098f863f22918b9303d57a