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BlauSchimmelV 1978

§ 5

Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,
2.
entgegen § 2 Nr. 1 Tabaksämlinge nicht unverzüglich vernichtet,
2a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nummer 2 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 2 Nr. 3 den Boden oder einen Raum nicht entseucht,
4.
entgegen § 2 Nr. 4 ein Grundstück nicht von Tabakpflanzen freihält,
5.
entgegen § 3 den Blauschimmelpilz züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet oder
6.
einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 10.10.2012 I 2113

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005020978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7ad25c8d584b07c1b3d16df126b03a72faa14ebe53098f863f22918b9303d57a

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