BKRG
§ 5Datenübermittlung an das Zentrum für Krebsregisterdaten, Verordnungsermächtigung
Bundeskrebsregisterdatengesetz
- 1.
- Angaben zur Person:
- a)
- Geschlecht,
- b)
- Monat und Jahr der Geburt,
- c)
- die ersten fünf Ziffern des amtlichen Gemeindeschlüssels des Wohnortes zum Zeitpunkt der Erstdiagnose eines Tumors,
- d)
- eine einmalig für die Übermittlung von dem Krebsregister zu vergebende Kennzeichnung der Person, die ausschließlich eine Zuordnung weiterer gemeldeter Tumordiagnosen dieser Person ermöglicht und eine Wiederherstellung des Personenbezugs durch den Empfänger ausschließt,
- 2.
- Angaben mit Bezug zur Tumordiagnose:
- a)
- Tumordiagnose nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen und vom Bundesministerium für Gesundheit in Kraft gesetzten Fassung,
- b)
- Monat und Jahr der Erstdiagnose eines Tumors,
- c)
- Pathologiebefund:
- aa)
- Histologiebefund nach dem Schlüssel der aktuellen Internationalen Klassifikation der onkologischen Krankheiten,
- bb)
- Differenzierungsgrad,
- cc)
- Anzahl der untersuchten und befallenen Lymphknoten,
- d)
- Lokalisation des Tumors einschließlich der Angabe der Seite bei paarigen Organen nach dem Schlüssel der aktuellen Internationalen Klassifikation der onkologischen Krankheiten,
- e)
- Art der Diagnosesicherung:
- aa)
- ausschließlich über die Todesursache,
- bb)
- klinisch,
- cc)
- zytologisch,
- dd)
- histologisch,
- ee)
- durch Obduktion oder
- ff)
- sonstige Art der Diagnosesicherung einschließlich der Information, ob der Erkrankungsfall initial über die Todesbescheinigung dem Krebsregister bekannt geworden ist,
- f)
- Stadium der Erkrankung und tumorspezifische prognostisch und therapeutisch relevante Charakteristika, insbesondere
- aa)
- nach der aktuellen Klassifikation maligner Tumore nach dem TNM-Schlüssel zur Darstellung der Größe und des Metastasierungsgrades des Tumors einschließlich der nach dem TNM-Schlüssel vorgesehenen Kennzeichen oder
- bb)
- nach der diagnosespezifischen Klassifikation für Tumorformen, für die der TNM-Schlüssel keine Anwendung findet,
- 3.
- Angaben mit Bezug zur Therapie:
- a)
- Operation:
- aa)
- Monat und Jahr der Operation,
- bb)
- Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diagnose und dem Tag der Operation,
- cc)
- Intention,
- dd)
- Art der Operation nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel,
- ee)
- lokaler Residualstatus nach Abschluss der Operation,
- b)
- Strahlentherapie:
- aa)
- Monat und Jahr des Beginns,
- bb)
- Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diagnose und dem Tag des Beginns der Therapie,
- cc)
- Dauer der Therapie in Tagen,
- dd)
- Intention und Stellung zur operativen Therapie,
- ee)
- Zielgebiet,
- ff)
- Applikationsart,
- c)
- systemische oder abwartende Therapie:
- aa)
- Monat und Jahr des Beginns,
- bb)
- Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diagnose und dem Tag des Beginns der Therapie,
- cc)
- Dauer der Therapie in Tagen,
- dd)
- Intention und Stellung zur operativen Therapie,
- ee)
- Art der Therapie,
- ff)
- weitere Angaben zu
- aaa)
- den verwendeten Substanzen oder
- bbb)
- dem Protokoll,
- d)
- Residualstatus nach Abschluss der Primärtherapie,
- 4.
- Angaben mit Bezug zum Verlauf der Erkrankung:
- a)
- Angaben zu Rezidiven und Remissionen einschließlich Angaben zum Monat und Jahr der Feststellung,
- b)
- Angaben zur neu aufgetretenen Metastasierung und zum Ort dieser Metastasierung einschließlich Angaben zu Monat und Jahr der Feststellung,
- 5.
- Angaben im Sterbefall:
- a)
- Sterbemonat und Sterbejahr,
- b)
- Todesursachen,
- c)
- Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diagnose und dem Sterbetag.
- 1.
- die Pflicht der Krebsregister, weitere Angaben mit folgendem Bezug nach Absatz 1 an das Zentrum für Krebsregisterdaten zu übermitteln:
- a)
- Angaben mit Bezug zur Tumordiagnose einschließlich Angaben
- aa)
- zum Pathologiebefund,
- bb)
- zu spezifischen tumordiagnostischen Charakteristika und
- cc)
- zu genetischen Varianten, sobald diese Angaben von den Krebsregistern qualitätsgesichert erhoben werden,
- b)
- Angaben mit Bezug zur Therapie und
- c)
- Angaben mit Bezug zum Verlauf der Erkrankung,
- 2.
- die Fristen zur Übermittlung der Angaben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3a G v. 22.3.2024 I Nr. 101
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR270700009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 45fbfb9f44362b948790b73e2242241b90d47c590117895dbd4c58af2ae81136