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BKRG

§ 3Beirat

Bundeskrebsregisterdatengesetz

(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten wird durch einen Beirat unterstützt.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Zentrum für Krebsregisterdaten bei seinen Aufgaben nach § 2 fachlich zu beraten und das Zentrum für Krebsregisterdaten bei der Festlegung von Standards zur technischen, semantischen, syntaktischen und organisatorischen Interoperabilität der nach § 5 Absatz 1 zu übermittelnden Daten nach § 7 Absatz 3 zu unterstützen.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit beruft für den Beirat unter Berücksichtigung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes und nach Unterrichtung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sach- und fachkundige Mitglieder. Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Die mehrmalige Berufung eines Mitglieds ist zulässig. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Das Bundesministerium für Gesundheit stellt sicher, dass im Beirat vertreten sind:
1.
an der Krebsregistrierung beteiligte Einrichtungen und Verbände,
2.
auf dem Gebiet der Krebsforschung und der Krebsbehandlung tätige einschlägige wissenschaftliche medizinische Fachgesellschaften,
3.
in der Krebsforschung tätige Forschungseinrichtungen,
4.
die Bundesärztekammer,
5.
der Gemeinsame Bundesausschuss,
6.
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
7.
der Verband der Privaten Krankenversicherung,
8.
die Deutsche Krankenhausgesellschaft,
9.
die Kassenärztliche Bundesvereinigung,
10.
die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung,
11.
die Patientenorganisationen, die in der Verordnung nach § 140g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannt oder nach der Verordnung anerkannt sind,
12.
die Länder und
13.
weitere Einzelsachverständige.
(4) Zu den Beratungen des Beirats können neben dessen Mitgliedern nach Abstimmung zwischen dem Beirat und dem Zentrum für Krebsregisterdaten weitere fach- und sachkundige Personen hinzugezogen werden. Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Bildung und Forschung sind berechtigt, als Gäste an den Beratungen des Beirats teilzunehmen.
(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3a G v. 22.3.2024 I Nr. 101

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR270700009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 45fbfb9f44362b948790b73e2242241b90d47c590117895dbd4c58af2ae81136

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 140g SGB 5Verordnungsermächtigung

    „… Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, 11. die Patientenorganisationen, die in der Verordnung nach § 140g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannt oder nach der Verordnung anerkannt sind, 12. die Länder und 13. weitere Einzelsachverständige. (4) Zu den Berat …“