BKRG
§ 3Beirat
Bundeskrebsregisterdatengesetz
- 1.
- an der Krebsregistrierung beteiligte Einrichtungen und Verbände,
- 2.
- auf dem Gebiet der Krebsforschung und der Krebsbehandlung tätige einschlägige wissenschaftliche medizinische Fachgesellschaften,
- 3.
- in der Krebsforschung tätige Forschungseinrichtungen,
- 4.
- die Bundesärztekammer,
- 5.
- der Gemeinsame Bundesausschuss,
- 6.
- der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
- 7.
- der Verband der Privaten Krankenversicherung,
- 8.
- die Deutsche Krankenhausgesellschaft,
- 9.
- die Kassenärztliche Bundesvereinigung,
- 10.
- die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung,
- 11.
- die Patientenorganisationen, die in der Verordnung nach § 140g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannt oder nach der Verordnung anerkannt sind,
- 12.
- die Länder und
- 13.
- weitere Einzelsachverständige.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3a G v. 22.3.2024 I Nr. 101
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR270700009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 45fbfb9f44362b948790b73e2242241b90d47c590117895dbd4c58af2ae81136
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 140g SGB 5Verordnungsermächtigung
„… Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, 11. die Patientenorganisationen, die in der Verordnung nach § 140g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannt oder nach der Verordnung anerkannt sind, 12. die Länder und 13. weitere Einzelsachverständige. (4) Zu den Berat …“