BKRG
§ 2Aufgaben
Bundeskrebsregisterdatengesetz
- 1.
- die Zusammenführung und die Prüfung der von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten Daten nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 1,
- 2.
- die Erstellung eines Datensatzes nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 2,
- 3.
- die Durchführung von Studien und Analysen nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 3 zu wesentlichen Fragen des bundesweiten Krebsgeschehens,
- 4.
- die Mitarbeit in Gremien und Organisationen nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 4,
- 5.
- die Zusammenarbeit mit den Krebsregistern nach Maßgabe des § 7,
- 6.
- die Förderung der wissenschaftlichen Nutzung der beim Zentrum für Krebsregisterdaten vorliegenden Daten nach Maßgabe des § 8,
- 7.
- den Aufbau und die Pflege eines öffentlichen Verzeichnisses nach Maßgabe des § 9,
- 8.
- die Einrichtung einer zentralen Antrags- und Registerstelle nach Maßgabe des § 10,
- 9.
- die Berichterstattung zum Krebsgeschehen nach Maßgabe des § 11,
- 10.
- die Erstellung eines Berichts über die Erfahrungen mit der bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten nach Maßgabe des § 12.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3a G v. 22.3.2024 I Nr. 101
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR270700009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 45fbfb9f44362b948790b73e2242241b90d47c590117895dbd4c58af2ae81136