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BKRG

§ 2Aufgaben

Bundeskrebsregisterdatengesetz

Das Zentrum für Krebsregisterdaten hat folgende Aufgaben:
1.
die Zusammenführung und die Prüfung der von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten Daten nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 1,
2.
die Erstellung eines Datensatzes nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 2,
3.
die Durchführung von Studien und Analysen nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 3 zu wesentlichen Fragen des bundesweiten Krebsgeschehens,
4.
die Mitarbeit in Gremien und Organisationen nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 4,
5.
die Zusammenarbeit mit den Krebsregistern nach Maßgabe des § 7,
6.
die Förderung der wissenschaftlichen Nutzung der beim Zentrum für Krebsregisterdaten vorliegenden Daten nach Maßgabe des § 8,
7.
den Aufbau und die Pflege eines öffentlichen Verzeichnisses nach Maßgabe des § 9,
8.
die Einrichtung einer zentralen Antrags- und Registerstelle nach Maßgabe des § 10,
9.
die Berichterstattung zum Krebsgeschehen nach Maßgabe des § 11,
10.
die Erstellung eines Berichts über die Erfahrungen mit der bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten nach Maßgabe des § 12.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3a G v. 22.3.2024 I Nr. 101

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR270700009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 45fbfb9f44362b948790b73e2242241b90d47c590117895dbd4c58af2ae81136

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