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BKOrgErl 2013

VI.

Organisationserlass der Bundeskanzlerin

Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Mitgliedern der Bundesregierung geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR431000013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9bd33b43a8961dcd591d71e7caaf3b9a17fb9f86c15eac2403581e6be9edcf5

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