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BKOrgErl 2002

I.

Organisationserlass des Bundeskanzlers

1.
(weggefallen)
2.
Dazu werden ihm aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen unter teilweiser Aufhebung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), Ziffer V, übertragen die Zuständigkeiten für:
a)
den Jahreswirtschaftsbericht, den Konjunkturrat für die öffentliche Hand, die wirtschaftswissenschaftlichen Forschungsinstitute und den Sachverständigenrat für die Beurteilung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung;
b)
gesamtwirtschaftliche Analysen und Projektionen, Wirtschaftsstatistik;
c)
institutionelle Fragen der OECD aus dem Bereich Außenwirtschaftspolitik (ohne Haushalt der OECD).
Dabei bleiben die Zuständigkeiten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unberührt.
3.
(weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Ziff. III Nr. 1 d. Organisationserlasses v. 22.11.2005 I 3797

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR420600002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97dfbe289289882f6ddb74e950be6b1b897b246389d301260209482aa9fb03ff

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