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BKOrgErl 1991-01

IV.

Organisationserlaß des Bundeskanzlers

Die Einzelheiten des Überganges werden zwischen den beteiligten Bundesministern geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR105300991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8dbfcc5a36c1df2a66e02904e37f7b48b5b3927ebdafa22f2de12cf05bdc0419

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