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BKOrgErl 1989

IV.

Organisationserlaß des Bundeskanzlers

Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Verteidigung unterrichten den Beauftragten für die Nachrichtendienste über nachrichtendienstliche Verdachtsfälle und andere besondere Vorkommnisse aus dem Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Militärischen Abschirmdienstes, die bei ihrem Bekanntwerden das politische oder öffentliche Interesse finden könnten und deshalb für den Bundeskanzler von Bedeutung sein können (§§ 3, 15 Geschäftsordnung der Bundesregierung).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Ziff. V d. Organisationserlasses v. 14.3.2018 I 374

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR109010989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bcc4bcd1dfacd2e3a01c6b03a5d4500cb96fa467d6121e720315430a66afc598

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