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BKOrgErl 1986

II.

Organisationserlaß des Bundeskanzlers

Dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden übertragen:
1.
aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern die Zuständigkeiten für
a)
Umweltschutz,
b)
Sicherheit kerntechnischer Anlagen, Strahlenschutz,
2.
aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Zuständigkeit für Umwelt, Naturschutz,
3.
aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit die Zuständigkeiten für gesundheitliche Belange des Umweltschutzes, Strahlenhygiene, Rückstände von Schadstoffen in Lebensmitteln, Chemikalien.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR108640986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 637846bfcd3ab29a8ce39447de04eaaaf203bd1a18bd5a87ed472411ca69e9b8

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