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BKOrgErl1998Bek

V.

Bekanntmachung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers

Dem Bundesministerium für Finanzen werden übertragen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Zuständigkeiten für
a)
Europapolitik; ohne: EU-Mittelstandspolitik, EU-Forschungspolitik, Agrarpolitik, Industrie- und Energiepolitik, EG-Binnenmarkt;
b)
den Jahreswirtschaftsbericht, den Konjunkturrat für die öffentliche Hand, die wirtschaftswissenschaftlichen Forschungsinstitute, den Sachverständigenrat für die Beurteilung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung sowie die Mitzuständigkeit für den ECOFIN-Rat und den EU-Währungsausschuß;
c)
gesamtwirtschaftliche Analysen und Projektionen, Wirtschaftsstatistik;
d)
die Garantien für politische ungebundene Finanzkredite und das Multilaterale Investitionsabkommen (MAI) der OECD aus dem Bereich Außenwirtschaftspolitik und Entwicklungszusammenarbeit;
e)
institutionelle Fragen der OECD aus dem Bereich Außenwirtschaftspolitik.
Jedoch erhält die Federführung für Angelegenheiten der Lome-Abkommen das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung werden übertragen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Zuständigkeiten für Beratung/Technische Hilfe zugunsten Osteuropas und GUS.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Organisationserlass teilweise aufgeh. durch Ziff. II Nr. 1 Eingangssatz d. Organisationserlasses v. 22.11.2005 I 3197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR328800998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b9f6603e2b8cc87084e004bc61a25aae1add8eeb5a89b3137d9d92d1a039de64

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