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BKOrgErl1998Bek

IV.

Bekanntmachung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers

Es wird ein Beauftragter der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien bestellt; dies geschieht unter Wahrung der Kulturhoheit der Länder und soweit der Bund zuständig ist. Der Beauftragte untersteht dem Bundeskanzler unmittelbar.
Dem Beauftragten werden übertragen
1.
aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern die Zuständigkeiten für
a)
Kultur und Medien (außer der Zuständigkeit für Kirchen und Religionsgemeinschaften); eingeschlossen ist die Zuständigkeit für die Pflege des Kulturguts für Vertriebene und Flüchtlinge (§ 96 Bundesvertriebenengesetz) sowie die kulturelle Betreuung für heimatlose Ausländer und fremde Volksgruppen;
b)
Gedenkstätten;
2.
aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Zuständigkeit für Medien- und Filmwirtschaft, Verlagswesen;
3.
aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Zuständigkeiten für
a)
Hauptstadtkulturförderung in Berlin;
b)
kulturelle Angelegenheiten im Blick auf die Region der Bundesstadt Bonn;
4.
aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung die Zuständigkeit für Medienpolitik.
Der Beauftragte führt seine inneren Verwaltungsangelegenheiten selbständig. In seinem Geschäftsbereich vertritt er die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Organisationserlass teilweise aufgeh. durch Ziff. II Nr. 1 Eingangssatz d. Organisationserlasses v. 22.11.2005 I 3197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR328800998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b9f6603e2b8cc87084e004bc61a25aae1add8eeb5a89b3137d9d92d1a039de64

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 96 BVFGPflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flüchtlinge und Förderung der wissenschaftlichen Forschung

    „… eingeschlossen ist die Zuständigkeit für die Pflege des Kulturguts für Vertriebene und Flüchtlinge (§ 96 Bundesvertriebenengesetz) sowie die kulturelle Betreuung für heimatlose Ausländer und fremde Volksgruppen; b) Gedenkstätten; 2. aus dem Geschäft …“