BKOrgErl1998Bek
IV.
Bekanntmachung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
Dem Beauftragten werden übertragen
- 1.
- aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern die Zuständigkeiten für
- a)
- Kultur und Medien (außer der Zuständigkeit für Kirchen und Religionsgemeinschaften); eingeschlossen ist die Zuständigkeit für die Pflege des Kulturguts für Vertriebene und Flüchtlinge (§ 96 Bundesvertriebenengesetz) sowie die kulturelle Betreuung für heimatlose Ausländer und fremde Volksgruppen;
- b)
- Gedenkstätten;
- 2.
- aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Zuständigkeit für Medien- und Filmwirtschaft, Verlagswesen;
- 3.
- aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Zuständigkeiten für
- a)
- Hauptstadtkulturförderung in Berlin;
- b)
- kulturelle Angelegenheiten im Blick auf die Region der Bundesstadt Bonn;
- 4.
- aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung die Zuständigkeit für Medienpolitik.
Aufh: Organisationserlass teilweise aufgeh. durch Ziff. II Nr. 1 Eingangssatz d. Organisationserlasses v. 22.11.2005 I 3197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR328800998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b9f6603e2b8cc87084e004bc61a25aae1add8eeb5a89b3137d9d92d1a039de64
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 96 BVFGPflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flüchtlinge und Förderung der wissenschaftlichen Forschung
„… eingeschlossen ist die Zuständigkeit für die Pflege des Kulturguts für Vertriebene und Flüchtlinge (§ 96 Bundesvertriebenengesetz) sowie die kulturelle Betreuung für heimatlose Ausländer und fremde Volksgruppen; b) Gedenkstätten; 2. aus dem Geschäft …“