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BKOrgErl1998Bek

III.

Bekanntmachung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers

Es wird ein Beauftragter der Bundesregierung für Angelegenheiten der neuen Länder bestellt. Diese Aufgabe übernimmt ein Staatsminister beim Bundeskanzler.
Dazu wird dem Geschäftsbereich des Bundeskanzlers aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Zuständigkeit des Beauftragten der Bundesregierung für die neuen Bundesländer übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Organisationserlass teilweise aufgeh. durch Ziff. II Nr. 1 Eingangssatz d. Organisationserlasses v. 22.11.2005 I 3197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR328800998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b9f6603e2b8cc87084e004bc61a25aae1add8eeb5a89b3137d9d92d1a039de64

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