BKAG
§ 61Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
- 1.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 44 Absatz 2 vorgeführt oder nach § 57 in Gewahrsam genommen werden darf,
- 2.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 sichergestellt werden darf oder
- 3.
- dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung in öffentlichem Interesse geboten ist, erforderlich ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt 2190-2 G v. 7.7.1997 I 1650 (BKAG 1997)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR135410017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e687f9cd9a6bcc63c944b23fcccfaf859f4d6fa43ee08a9549f164d0f11c8fe
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 104 StPODurchsuchung von Räumen zur Nachtzeit
„… eits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum. (2) Während der Nachtzeit (§ 104 Absatz 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 zulässig. (3) Zur Erfü …“