BKAG
§ 59Durchsuchung von Sachen
- 1.
- sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 58 durchsucht werden darf,
- 2.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
- 3.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf,
- 4.
- sie sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 2 genannten Orte aufhält,
- 5.
- sie sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 3 genannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begangen werden sollen, oder
- 6.
- sie sich in unmittelbarer Nähe einer Person befindet, die aufgrund bestimmter Tatsachen durch die Begehung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 gefährdet ist
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt 2190-2 G v. 7.7.1997 I 1650 (BKAG 1997)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR135410017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e687f9cd9a6bcc63c944b23fcccfaf859f4d6fa43ee08a9549f164d0f11c8fe