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BJagdGÄndG 2

Art 3

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes

§ 11 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Jagdpachtverträge, die vor dem 1. Juli 1976 rechtswirksam abgeschlossen worden sind. Das gleiche gilt für entgeltliche Jagderlaubnisse.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR028410976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c1d9a199289cedc90a0e18e5c89d4a1dc673a15b32a65e6a4fb8e480a03a156

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