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BJagdGÄndG 2

Art 2

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, das Bundesjagdgesetz in der nach diesem Gesetz geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen, dabei die Paragraphenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR028410976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c1d9a199289cedc90a0e18e5c89d4a1dc673a15b32a65e6a4fb8e480a03a156

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