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BismStiftG

§ 4Satzung

Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung

Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien bedarf. Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 1.11.2016 I 2450

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR258200997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 344928776ec79d74a76ff75f3de058a920293e7fc793b3be8c1f5ea15656ef69

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