Zum Gesetzesinhalt

BismStiftG

§ 6Kuratorium

Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung

(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Je zwei Mitglieder werden von der Bundesregierung und den Erben Otto von Bismarcks vorgeschlagen; das fünfte Mitglied wählt der Bundespräsident aus. Für jedes der fünf Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertreter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung des Nachfolgers nur für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder der Vertreter bestellt war, erfolgen.
(3) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Es überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Das Nähere regelt die Satzung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 1.11.2016 I 2450

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR258200997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 344928776ec79d74a76ff75f3de058a920293e7fc793b3be8c1f5ea15656ef69

XML-Quelle beim Herausgeber